Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu § 313 StPO).
Rückverweise