Die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hat zur Voraussetzung, daß ein Unterhaltsanspruch auf Grund des Gesetzes besteht. Besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nur auf Grund eines Vertrages, so ist dieser Anspruch nach § 292 ASVG zu berücksichtigen (die Ehe der Klägerin war aus ihrem Alleinverschulden geschieden worden).
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