Keinesfalls werden durch die den Vermieter privilegierende Bestimmung des § 49 Abs 2 MRG über den § 1 MRG hinaus Mietgegenstände dem § 30 MRG unterworfen. § 49 Abs 2 MRG ist deshalb auf die von § 49 Abs 1 2.Satz MRG erfaßten Gegenstände von vornherein unanwendbar.
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