JudikaturOGH

RS0047264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1988

Die Auffassung, daß es sich auch dann um eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB handelt, wenn der antragstellende Ehegatte bei Aufhören des ihm ein Zusammenleben unzumutbar machenden Verhaltens des anderen Ehegatten oder bei Wegfall der eine vorübergehende gesonderte Wohnungnahme rechtfertigenden persönlichen Gründe zwar zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Wohnens, nicht aber zur Wiederaufnahme der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

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