RS0013766 – OGH Rechtssatz
§ 837 und § 1012 ABGB verpflichten den Hausverwalter auch zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Diese Verpflichtung ist auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Der Anspruch des Auftraggebers auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Abrechnung ist im Prozeßweg erzwingbar.