Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG über die Aufteilung zu beachten.
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