Art III Z 4 SRÄG 1987, BGBl 1987/609 ist eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung. Sie ist zufolge der Bestimmung des § 8 ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden.
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