§ 1014 ABGB gibt keinen Aufschluss darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind. Da sie dispositiv ist, können nähere, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden.
…hat ausgeführt, dass die Bestimmung des § 1014 ABGB dispositiver Natur ist und durch auch verschlechternde Vereinbarungen der Parteien abbedungen werden kann (RIS Justiz RS0019505). Nach den den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellungen des Erstgerichts die vom Berufungsgericht übernommen wurden, haben die Parteien die Vereinbarung getroffen, dass…
…pro gefahrenem Kilometer hat er erhalten; auf welcher rechtlichen Grundlage ihm im Hinblick auf die dispositive Natur des § 1014 ABGB (vgl RIS Justiz RS0019505) ein „amtliches“ Kilometergeld zustehen soll, zeigt er nicht auf. Erst infolge der Gegenüberstellung der dem Kläger aus dem KV gebührenden Mindestansprüche mit den…
…Denn auch die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bestimmung des § 1014 ABGB ist dispositiv und wäre hier jedenfalls durch die Pauschalpreisvereinbarung abbedungen worden (RS0019505). Im Übrigen handelt es sich bei der Ansicht des Berufungsgerichts, in Punkt IX. des Architektenvertrags sei lediglich der Terminplan niedergeschrieben worden und demnach könne…
…verschuldensunabhängige Risikohaftung der Beklagten analog § 1014 ABGB muss hier schon im Hinblick auf die dispositive Natur des § 1014 ABGB (RIS Justiz RS0019505 [T4]; Rubin in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 1014 Rz 1) scheitern. Aufgrund des zwischen den Parteien mit Beginn 1. …
Rückverweise