JudikaturOGH

RS0039995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

Bedarf es einer richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalitäten einer vom Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen.

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