JudikaturOGH

RS0084276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1992

Seit Inkrafttreten des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41.ASVG-Nov ist eine nach dem B-KUVG gewährte Versehrtenrente im Fall des § 205 Abs 4 ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Nicht jedoch eine Beschädigtenrente nach dem KOVG. Dagegen spricht die Begriffsverschiedenheit der Renten ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KUVG abweichende Regelung des KOVG.

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