JudikaturOGH

RS0040832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1988

Erklärt der im Wettbewerbsprozeß Beklagte den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, weil er den zur Last gelegten Verstoß nicht begangen habe aber Zuspruch der Kosten nach § 45 ZPO zu begehren, kann keine Rede davon sein, daß er die Berechtigung des auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches anerkannt hätte, ein derartiger Unterlassungsanspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Beklagte den behaupteten Verstoß bereits begangen hat oder die Gefahr besteht, daß er ihn alsbald begehen werde.

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