RS0020866 – OGH Rechtssatz
Wird die Zufahrtsmöglichkeit zum gemieteten Bestandobjekt, einer Mineralöltankstelle, durch behördliche Maßnahmen, wie Abtrennung eines Fahrbahnteiles einer Zufahrtsstraße, Umwandlung von beidseitig befahrbaren Straßen zu Einbahnstraßen usw, in einem solchen Umfang eingeschränkt, daß der Umsatz nahezu gänzlich zum Erliegen kommt, ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 1117 ABGB zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages.