RS0012569 – OGH Rechtssatz
Der einzige Nacherbe hat - wenn die Rechte des Vorerben nicht über die Befugnisse eines Fruchtnießers ( § 613 ABGB ) hinausgehen - bereits mit Erbfall eine Rechtsstellung erlangt, die geldwert und veräußerbar ist. Bei einem pflichtteilsberechtigten Nacherben ist der Schätzwert dieser Rechtsstellung tauglich um zur Pflichtteilsdeckung herangezogen zu werden.