Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG.
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