RS0001594 – OGH Rechtssatz
Für die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeit ist auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Senatsvorsitzender als Einzelrichter berufen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Zusammensetzung der Senate nach § 11 Abs 1 ASGG.