RS0018471 – OGH Rechtssatz
Ein Bauwerk ist wegen Fehlens der vermöge der Natur des Geschäftes gemäß § 923 ABGB stillschweigend bedingenen Eigenschaften mangelhaft, wenn es nicht den von der Baubehörde erteilten Auflagen (hier: Verbesserung des Schallschutzes) entspricht.