Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff. EheG um einen Wertausgleichsanspruch zu kontruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Rückverweise
…Ehe vollkommen unabhängig und geht allfälligen Ansprüchen auf das eheliche Vermögen nach den §§ 81 ff EheG vor (vgl nur RIS Justiz RS0009597). Darüber hinaus kann die vom Revisionsrekurswerber erörterte Frage des besonderen „Schutzes“ von Unternehmensvermögen im Aufteilungsverfahren schon deshalb dahinstehen, weil die Ehe der Streitteile…
…Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff EheG, um einen Wertausgleichsanspruch zu konstruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (RS0009597). Allfällige Abgeltungsansprüche aus dem Titel der Mitwirkung im Erwerb des anderen beruhen auf einer eigenen Rechtsgrundlage (§ 98 ABGB) und können daher den Ausgleichsanspruch…