Aus der zivilrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung (§ 1438 ABGB ) folgt keineswegs, daß eine nach Vollendung eines Vermögensdeliktes entstandene und die Höhe des deliktischen Schadens erreichende Forderung des Täters gegen das Opfer im Falle nachträglicher aufrechnungsweiser Befriedigung der wechselseitigen Ansprüche einen rückwirkenden Wegfall des Deliktsschadens bewirkt, zumal der österreichischen Rechtsordnung ein solcher fiktiver Effekt nachträglicher Schadensgutmachung als für die Subsumtion relevante Beseitigung eines bereits herbeigeführten Deliktsmerkmals völlig fremd ist.
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