Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier Entscheidung durch Senat, dem je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehörten in einer Sache nach dem BSVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Zur Heilung einer Nichtigkeit im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG reicht es nicht aus, dass ein qualifizierter Vertreter im Akt ausgewiesen ist. Die Heilung tritt nur ein, wenn er zur Zeit des Verstoßes bei der Verhandlung anwesend war.
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