RS0084815 – OGH Rechtssatz
Durch § 235 Abs 3 ASVG werden Arbeitsunfälle für den Bereich der Pensionsversicherung durch Entfall der für die Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension bestehen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu, wobei der Berufsschutz voll zum tragen kommt.