Die pönalisierende Regelung des § 10 Abs 2 UrlG erstreckt sich nur auf den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Nicht verbrauchte Ansprüche auf Urlaub aus früheren Jahren sind daher, soweit nicht Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen.
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