RS0081733 – OGH Rechtssatz
Die Regelung des § 38 Abs 3 und § 39 Abs 2 VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf solche, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde. Für letztere gilt die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG 1948.