JudikaturOGH

RS0023285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2021

Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

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