§ 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich
1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und
2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer.
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