Bei einer Umwandlung iSd Art III § 10 GmbHGNov 1980 steht das Anfechtungsrecht nicht nur dem anmeldepflichtigen Geschäftsführer zu; es ist mit Rücksicht auf die Regelung nach § 5 Abs 1 UmwG 1954 auch dem Nachfolgeunternehmer als einem Beteiligten zuzubilligen.
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