Als "amtlich" im Sinne des § 7 Abs 1 UrhG kann danach ein Werk der in § 2 Z 1 oder 3 UrhG bezeichneten Art nur dann angesehen werden, wenn es einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle zuzurechnen ist, welche erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet.
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