Eine "rechtsberufliche Tätigkeit" erfordert, daß die geleistete Tätigkeit prinzipiell Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung vorbehalten ist. Damit beschränkt sich die Anrechnung auf solche Tätigkeiten, für welche das Anstellungserfordernis, Aufnahmeerfordernis oder Zulassungserfordernis in der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaft nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften besteht (Spehar-Jesionek, Anmerkung 2 zu § 15 RDG). Tätigkeiten, für die ganz allgemein die Absolvierung irgendeines Hochschulstudiums erforderlich ist (wie hier für Außenhandelsstellen der Bundeswirtschaftskammer) sind demnach keine "rechtsberuflichen" im Sinne des § 2 Abs 1 RAO und daher von vornherein nicht anrechenbar.
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