JudikaturOGH

RS0080309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2024

§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.

BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, Stuttgart

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