"Unvermeidliche" Folgen im Sinne des Art 1 Abs 5 lit b AFB bedeutet jede adäquate Folge ohne Rücksicht darauf, ob die Folge abzuwenden gewesen wäre; ob Folgeschäden verhindert werde hätten können, ist gesondert nach § 62 Abs 2 VersVG, Art 4 Abs 2 AFB zu prüfen.
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