Die Anwendung des § 21 Abs 2 StGB erfordert, daß einerseits die konkrete (Anlaßtat) Tat unter dem Einfluß der höhergradigen Abartigkeit begangen worden ist, also zwischen dieser und jener ein Kausalzusammenhang besteht, und andererseits, daß die in der Anlaßtat zum Ausdruck kommende (also rechtsgutspezifische) spezifische Gefährlichkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist. Daß die tatauslösende und prognostisch fortwirkende (seelische) Abartigkeit lediglich auf einen bestimmten (nämlich den sexuellen) Bereich beschränkt ist, ist für die Beurteilung nach § 21 StGB bedeutungslos.
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