Inländisches Vermögen des Beklagten in Form einer Bankgarantie, die nur im Fall eines Prozeßerfolges der Klägerin oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könnte, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt, welcher den des § 99 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.
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