JudikaturOGH

RS0084179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1987

Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.

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