JudikaturOGH

RS0008295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1987

§ 162 AußStrG kann keinesfalls dahin verstanden werden, daß es im freien, durch das Gesetz nicht näher bestimmten Ermessen des Gerichtes gelegen wäre, ob es den Pflichtteilsausweis fordern will oder nicht; vielmehr legt das Gesetz ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit fest, daß das Abhandlungsgericht den Pflichtteilsausweis dann abfordern muß, wenn nach der Aktenlage unsicher ist, ob ein Minderjähriger in seinem Pflichtteil verletzt wird (gegen JBl 1955,476).

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