JudikaturOGH

RS0020833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2017

Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.

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