Beim dringenden Eigenbedarf nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG muss ein echter Notstand gegeben sein, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen.
…Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG nicht umfasst. 2.5. Die Begründungen der weiteren unter dem Rechtssatz RIS Justiz RS0070619 indizierten Entscheidungen beinhalten keine detaillierteren Ausführungen (10 Ob 318/02s; 3 Ob 106/08x) bzw betreffen Kündigungen von Wohnraummieten nach §…
…Ausführungen des Beklagten sind teilweise berechtigt: 1. Nach stRsp wird bei der Prüfung des Eigenbedarfs grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt (vgl RIS-Justiz RS0068227; RS0070482; RS0070619; RS0067660). Dass aber auch beim gebotenen strengen Maßstab dem Kläger mit einem 5-Personen-Haushalt und angesichts seines wohl eher bedenklichen Gesundheitszustands (Herzkrankheit; Vierfach-Bypass…
…8 und 9 MRG zu verstehen ist (RIS Justiz RS0070482; zuletzt 5 Ob 4/08m; RS0068227; zuletzt 6 Ob 82/08i; RS0070619; zuletzt 3 Ob 106/08x). Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2…
…eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung gegenüber der früheren strengen Rechtsprechung für geboten (RS0068227 [T18]; RS0070619 [T4]; 5 Ob 119/05v). Demgemäß bejahte der Oberste Gerichtshof bereits den dringenden Eigenbedarf eines Studenten, dem nur ein Zimmer in der Wohnung…
…Eigentumswohnung der klagenden Parteien verwendet worden sei. Auf der Basis dieser Negativfeststellungen ist der Nachweis einer unabweislichen Notlage (zu diesem Tatbestandserfordernis: RIS Justiz RS0068227, RS0070482, RS0070619) nicht erbracht. Die Verneinung von Kündigungstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG, aber auch nach der Generalklausel des …
…dass die jüngere Rechtsprechung zwar von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand" und „Existenzgefährdung" ausgeht (1 Ob 111/01g; RIS Justiz RS0070619 [T4]), dass aber bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist ( Würth/Zingher/Kovanyi , Miet- und Wohnrecht21, § …
…über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet: RIS-Justiz RS0068227 [T18]; RS0070619 [T3]; JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178) eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken (6 Ob 288/01y…
…99h = JBl 2000, 452 [Hinteregger]; 1 Ob 111/01g = immolex 2001/178; RIS Justiz RS0068227 [T18]; RS0070475 [T7 f]; RS0070619 [T4 f] ua). Zutreffend hat schon das Berufungsgericht auf den dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren Sachverhalt, der in 6 Ob 135/04b zu…
…Mieter Ersatz beschafft wird. Die strenge Judikaturlinie, die bei Beurteilung des dringenden Eigenbedarfes der geschützten Person einen Notstand verlangt (RIS-Justiz RS0070482; RS0068227; vgl RS0107875; RS0070619; RS0067285; weitere Nachweise bei T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 30 MRG Rz 71 f) und bei der Beurteilung der unerträglichen Wohnsituation auf…
…eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung gegenüber der früheren strengen Rechtsprechung für geboten (RS0068227 [T18]; RS0070619 [T4]; 5 Ob 80/20f). Demgemäß bejahte der Oberste Gerichtshof bereits den dringenden Eigenbedarf eines Studierenden, dem nur ein von allen Seiten zugängliches…
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