RS0038905 – OGH Rechtssatz
Ein nur auf die Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren schöpft den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze aus, weil es den Arbeitnehmer in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 IESG gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds geltend machen zu können.