JudikaturOGH

RS0017207 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2016

Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.

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