RS0049821 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Verordnungsgebers bei Erlassung einer Verordnung ist zu berücksichtigen, daß sie nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden muß, wie das bei Bescheiden oder sonstigen Entscheidungen im Einzelfall vielfach nicht zu vermeiden ist. Sie hat auch für viele Personen und in der Regel für einen längeren Zeitraum zu gelten, weshalb es zu erwarten und auch zumutbar ist, ihrer Formulierung besonderes Augenmerk zu widmen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.