RS0053368 – OGH Rechtssatz
Auch bei einer durch ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 Abs 1 BAO) - kraft Gesetzes (§ 230 Abs 3 BAO) oder vor Ablauf der Zahlungsfrist kraft behördlicher Anordnung (§230 Abs BAO) - bewirkten Vollstreckungssperre handelt es sich um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG.