JudikaturOGH

RS0085930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1987

Die Bezugnahme in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils auf §§ 31, 40 StGB ist grundsätzlich verfehlt, weil für die Verhängung von Zusatzstrafen im Bereich der Finanzvergehen die Sondervorschriften des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG gelten; sie ergeben sich folgerichtig aus dem Kumulierungsgrundsatz des § 22 Abs 1 FinStrG. Im übrigen zeigt schon der Wortlaut des § 21 Abs 4 FinStrG (Bedachtnahme des Gerichts auf Verwaltungsstrafen) die Unanwendbarkeit der §§ 31, 40 StGB im Finanzstrafrecht mit nicht übersehbarer Deutlichkeit.

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