RS0032151 – OGH Rechtssatz
Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus.