JudikaturOGH

RS0032151 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1987

Zugunsten einer verjährten Forderung kann ein Pfandrecht nur dann wirksam begründet werden, wenn darin ein Verzicht auf die Einwendung der Verjährung gelegen ist. Dies schließt eine Pfandrechtsbegründung durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers (wie zB § 19 Abs 3 RAO) aus.

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