JudikaturOGH

RS0004521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1987

Gemäß § 233 AußStrG ist ein Vergleich, der bereits die Einwilligung zur Übertragung des bücherlichen Eigentums enthält, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung (hier: § 350 EO) vollstreckbar.

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