JudikaturOGH

RS0022302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1987

Wenn ein Lebensgefährte seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des § 1182 ABGB.

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