RS0090382 – OGH Rechtssatz
Zur Strafbarkeit des Beitragstäters bei der Untreue ist auf der subjektiven Tatseite vorauszusetzen, daß er einen zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den Machthaber für gewiß hält (wie 10 Os 76/85 mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f).