Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht.
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