RS0084169 – OGH Rechtssatz
Wurde bisher an den Kläger unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zwanzig von Hundert eine Rentenleistung erbracht und hat sich der Zustand des Klägers seitdem soweit gebessert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit jetzt fünfzehn von Hundert beträgt, rechtfertigt dies die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine Neufeststellung der Rente.