Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; § 437 erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des § 441 StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des § 65 Abs 5 StGB.
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