Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: § 75 StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht (vgl §§ 37 Abs 2, 43 Abs 1 letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.
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