JudikaturOGH

RS0032470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2015

Soweit in einem Vergleich aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht einzelne der daraus entspringenden Forderungen ausgenommen sind, werden alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten, verglichen.

Rückverweise