RS0077161 – OGH Rechtssatz
Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.